§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen Richter Prüf- und Industrieservice (im Folgenden „Dienstleister“) und dessen unternehmerisch tätigen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“). Ergänzende, abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden – selbst bei Kenntnis des Dienstleisters – nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Dienstleisters sind grundsätzlich freibleibend und gleichzeitig auf zwei Wochen befristet. Spätere, darauf bezogene Erklärungen des Auftraggebers werden als neue, unabhängige Angebote verstanden. Die zuvor offerierten Vertragsmodalitäten können im Zweifel aufgrund äußerer Faktoren nicht mehr aufrechterhalten werden.
(2) Mit einem Auftrag erklärt der Auftraggeber verbindlich, das Vertragsverhältnis eingehen zu wollen. Der Dienstleister ist dazu berechtigt, das in dieser Erklärung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang anzunehmen.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Dienstleisters zustande. Die darin festgehaltenen Vereinbarungen werden zum Vertragsinhalt. Die Auftragsbestätigung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Nebenabreden. Mündliche Zusicherungen oder Abreden werden nicht zum Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Abweichungen von den vorangegangenen Vertragsverhandlungen unverzüglich zu rügen.
(4) Unabhängig vom Schriftformerfordernis kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister auch dann zustande, wenn der Dienstleister mit der Erbringung einer vereinbarten Leistung beginnt.
§ 3 Vertragsänderung, Vertragsanpassung, Kündigung
(1) Wird nach Vertragsschluss eine Vertragsänderung, -ergänzung, -aufhebung oder -anpassung von einer der Vertragsparteien angeregt, ist diese zu überprüfen. Fallen für die Überprüfung aufgrund ihres Umfangs weitere Kosten an, ist die zahlungspflichtige Vertragspartei darauf hinzuweisen. Falls notwendig ist die Dauer der Überprüfung – auch im Falle der Ablehnung – bei der Bestimmung eines (neuen) Leistungszeitpunktes zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände wesentlich und ist dies bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt worden, sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, eine Vertragsanpassung an die geänderten Umstände zu fordern. Eine Kündigung ist nur aus besonderen Gründen möglich.
(3) Eine Verlegung vereinbarter Durchführungstermine ist bis spätestens 3 Werktage vor dem Beginn der Durchführung kostenfrei möglich. Dadurch entstandener Mehraufwand kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung des Auftrags beeinträchtigt, kann ein Ersatztermin zur Verfügung gestellt werden. Falls ein Ersatztermin innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Start der Durchführung auf Seiten des Auftraggebers nicht realisierbar ist, sind 50% der Auftragssumme dennoch fällig.
(4) Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen oder Anpassungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.
§ 4 Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung des Dienstleisters wird als Festpreis vereinbart und berechnet. Sie wird als Nettobetrag angegeben, sodass gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu berechnen sind. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Dienstleister Reisekosten und sonstige Ausgaben neben der Vergütung ersetzt verlangen.
(2) Mit Zugang der Rechnung wird der gesamte Rechnungsbetrag fällig und ist ohne Abzüge per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Sofern in der Rechnung keine gesonderte Zahlungsfrist gesetzt wird, gerät der Auftraggeber 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Zahlungsaufforderung des Dienstleisters in Verzug.
(3) Der Auftraggeber kann nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
§ 5 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die individuell zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber vereinbarte Leistung in dem vertraglich festgelegten Umfang.
(2) Der Dienstleister agiert mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt und berücksichtigt neben aktuellen Qualitätsstandards insbesondere die Bedürfnisse des Auftraggebers. Ist die Ausgestaltung des Vertragsinhalts lückenhaft oder unklar, ist der Dienstleister dazu berechtigt, den Vertrag unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien auszulegen.
(3) Wurde die Erstellung eines Werks vereinbart, verbleibt das Eigentum an diesem so lange beim Dienstleister, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber vollständig beglichen sind.
§ 6 Arbeitsmittel
Die im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung verwendeten Geräte sowie Arbeitsmittel dürfen ausschließlich vom Dienstleiter sowie den vom Dienstleister beauftragten Dritten verwendet und bedient werden. Eine selbständige Bedienung durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger Absprache gestattet.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Kann die vereinbarte Leistung nur unter Mitwirkung des Auftraggebers erbracht werden, ist der Auftraggeber zu der erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere kann sich die Pflicht des Auftraggebers darauf erstrecken, dem Dienstleister Zugang zu seinen Geschäftsräumen, Einrichtungen, Systemen, Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen zu gewähren, insoweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach und können die vereinbarten Leistungen aus diesem Grunde nicht bzw. nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden, kann dies dem Dienstleister nicht zu Lasten gelegt werden.
Dadurch entstehenden Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus verlängern sich vertraglich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend.
§ 8 Abnahme
(1) Liegt dem Rechtsverhältnis ein Werkvertrag zugrunde, ist das Werk innerhalb einer Woche nach Fertigstellung abzunehmen, es sei denn, eine Abnahme ist nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen.
(2) Auch, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellung abnimmt, gilt dieses als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber durfte die Abnahme aufgrund eines Mangels berechtigterweise verweigern. Mehrkosten, die durch die unberechtigte, verspätete Abnahme durch den Auftraggeber verursacht werden, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(3) Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk in Kenntnis dieses Mangels ab, kann der Auftraggeber nur dann Nacherfüllung bzw. Aufwendungsersatz verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
§ 9 Gewährleistungsrechte
(1) Der Auftraggeber hat Werkleistungen unverzüglich nach der Abnahme auf eventuelle Mängel zu untersuchen und diese dem Dienstleister unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen – schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsrechte hinsichtlich erkennbarer Mängel ausgeschlossen.
(2) Handelt es sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, hat die Mangelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werks.
(3) Wird im Rahmen der Überprüfung eines durch den Auftraggeber angezeigten Mangels festgestellt, dass tatsächlich kein Mangel vorgelegen hat, können die durch die Überprüfung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(4) Weist das vertraglich vereinbarte Werk einen Mangel auf, kann der Dienstleister zwischen der Beseitigung des Mangels und der Herstellung eines neuen Werks wählen.
§ 10 Haftung
(1) Der Dienstleister haftet für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur dann, wenn sie auf einer nachweislich vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, uneingeschränkt. Ebenso ist die Haftung des Dienstleisters für Schäden nicht ausgeschlossen oder begrenzt, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist des Dienstleisters, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen oder die vom Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
(2) Für Schäden, die durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, haftet der Dienstleister nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und die Schäden vorhersehbar sowie vertragstypisch sind.
(3) Im Übrigen wird die Haftung des Dienstleisters ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt neben deliktischen Ansprüchen oder Aufwendungsersatzansprüchen insbesondere für Folgeschäden, einen etwaigen entgangenen Gewinn und Produktionsausfall.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den in Auftrag gegebenen Arbeitsergebnissen ein, insofern diese innerhalb des auftragserteilenden Unternehmens genutzt werden. Eine Übertragung auf, die Überlassung an oder sonstiges Zugänglichmachen für Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters gestattet.
(2) Die Eigentums- und Urheberrechte an Konzepten, Zeichnungen, Beratungsschriften, Gutachten und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, verbleiben beim Dienstleister. Eine Verwendung der Unterlagen außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks ist nicht gestattet. Auf Verlangen sind Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen worden sind, wieder an den Dienstleiter herauszugeben. Kopien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters erstellt werden.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Angelegenheiten des jeweils anderen mit dem im Geschäftsleben üblichem Maß vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten nur für die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Angebote nebst Anlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder der empfangenden Person bereits auf andere Art und Weise bekannt geworden oder zugänglich gemacht worden sind, werden nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Dienstleister und dessen Auftraggeber gilt deutsches Recht. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erwachsenden Ansprüche wird Darmstadt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Ist für die Wirksamkeit einer Erklärung die Schriftform vorgesehen, kann das Schriftformerfordernis ausschließlich schriftlich abbedungen werden.
(4) Sollte eine der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht beeinflusst. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, diejenige Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung in rechtswirksamer Weise am ehesten entspricht.
01. Mai 2024
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